Arbeitsplatzwechsel

Arbeitsplatzwechsel
I. Arbeitsrecht:Vom Arbeitnehmer herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber und Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses ( Arbeitsverhältnis).
- 1. Recht zum A.: Es ist durch Art. 12 I 1, II 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet.
- Ausnahme für den Verteidigungsfall: Art. 12a VI GG). Zum Maß der Betriebsbindung bei Rückzahlungsklauseln vgl.  Ausbildungskosten,  Gratifikation.
- 2. Zum rechtmäßigen A. ist erforderlich: (1) Ordnungsgemäße Kündigung des  Arbeitsvertrags und (2) Einhaltung der  Kündigungsfrist. Findet der Arbeitnehmer ein bes. günstiges Stellenangebot, so ist er grundsätzlich nicht zur  außerordentlichen Kündigung berechtigt; dies gilt auch dann, wenn er in der Lage ist, seinem Arbeitgeber eine gleichwertige Arbeitskraft zu stellen. Andernfalls handelt er rechtswidrig ( Vertragsbruch) und ist dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet.
- 3. Um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer einen doppelten Anspruch auf Urlaub geltend macht, schließt § 6 BUrlG den Anspruch gegen den neuen Arbeitgeber aus, soweit der frühere bereits Urlaub gewährt hat. Hat der frühere Arbeitgeber den Urlaub noch nicht gewährt, hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht: Er kann sich an den alten oder neuen Arbeitgeber halten.
II. Personalmanagement:Systematischer A. in einer Abteilung oder zwischen Abteilungen ( Job Rotation). Dies kann zu Ausbildungszwecken (z.B. Trainer) oder zum Zwecke der Vermeidung einseitiger Belastungen ( Arbeitsgestaltung) geschehen.

Lexikon der Economics. 2013.

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